Nachrichten aus dem DPMAFebruar 2008Hinweis zur Umsetzung des Londoner Protokolls im nationalen Recht Am 1. Mai 2008 tritt das Londoner Protokoll in Kraft (siehe Pressemitteilung vom 1. Februar 2008). In diesem Zusammenhang weist das Deutsche Patent- und Markenamt auf Folgendes hin: Nach derzeitigem Stand wird das Londoner Protokoll durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 10. Dezember 2003 (BGBl I. S. 2470) umgesetzt. Dieses Gesetz würde jedoch erst am 1. September 2008 in Kraft treten. Das Bundesministerium der Justiz plant, dieses Änderungsgesetz noch vor Inkrafttreten des Londoner Protokolls aufzuheben und durch eine neue Umsetzungsregelung zu ersetzen. Nach der geplanten neuen Umsetzungsregelung fällt die Übersetzungspflicht in Übereinstimmung mit dem Londoner Protokoll für diejenigen europäischen Patente weg, bei denen der Hinweis auf die Erteilung am 1. Mai 2008 oder später im europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird. Für Altpatente - d.h. für solche europäischen Patente, für die der Hinweis auf ihre Erteilung bis einschließlich 30. April 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist - soll die Übersetzungspflicht bestehen bleiben.
Seit der grundlegenden "Praktiker"-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Aktenzeichen: C-418/02) akzeptiert das Deutsche Patentamt in Verzeichnissen von Waren und Dienstleistungen Angaben wie "Einzelhandelsdienstleistungen" oder "Großhandelsdienstleistungen", verlangt aber eine Konkretisierung im Hinblick auf die Waren oder Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen (Beispiel: "Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln"). Das Deutsche Patent- und Markenamt geht davon aus, dass diese Konkretisierung auch mittels Klassenziffern erfolgen kann (Mitteilung Nr. 34/05 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts). In den Entscheidungen des Bundespatentgerichts "BP Shop" (33 W (pat) 331/01) und "KAUFLAND" (33 W (pat) 128/05) hat das Bundespatentgericht ausgesprochen, dass diese Konkretisierung mittels Klassenziffern zu unbestimmt ist, insbesondere dass eine Dienstleistungsangabe wie "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34" nicht als zulässig erscheint. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren - etwa auch Widerspruchsverfahren - wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren. Je nach der Branche, in der sich der jeweilige Anmelder bewegt, wären etwa folgende Formulierungen möglich (Zutreffendes auswählen!): oder "Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zur Konkretisierung der Einzel-/Großhandelsdienstleistungen kann ferner auf die jeweils zutreffenden Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zurückgegriffen werden. Nicht sachdienlich erscheinen dagegen umfangreiche Auflistungen von Einzelwaren. Dezember 2007Das Deutsche Patent- und Markenamt bleibt am 24.Dezember 2007, vom 27. bis 28. Dezember 2007 sowie am 31. Dezember 2007 geschlossen. (Mitteilungen des Präsidenten des DPMA Nr. 11/2007 und 12/2007) |